13 Jul Arbeitsrecht: Übergangslösung für Prüfbehörde zur Strom- und Gaspreisbremse
Die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse sehen vor, dass Unternehmen ihre Unterlagen im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 31. Juli 2023 bei der zuständigen Prüfbehörde einreichen müssen. Bis jetzt war noch unklar, wer die zuständige Prüfbehörde ist. Um das fristgerechte Einreichen trotz der bislang fehlenden Prüfbehörde gewährleisten zu können, hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK nun drei Postfächer zum Übersenden eingerichtet.
Über folgende Mail-Adressen können die Unterlagen übersandt werden:
- Postfach für die Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG bzw. § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com
- Postfach für die Übersendung von Erklärungen gemäß § 37a Absatz 6 StromPBG bzw. § 29a Absatz 6 EWPBG: de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com
- Postfach für die Übersendung von Erklärungen bzw. Unterlagen gem. § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com
Sie erreichen die Postfächer auch unter „Weitere Informationen“ auf der Webseite des BMWK.
Darüber hinaus hat das BMWK am 2. Juli 2023 seine FAQ aktualisiert (Anlage). Demnach können die Aufgaben der Prüfbehörde nun auch auf private Dritte übertragen werden. So soll der Kreis derer, „die für die Umsetzung der Preisbremsen in Frage kommen, um juristische Personen des Privatrechts erweitert“ werden. Das BMWK hofft, das öffentliche Vergabeverfahren zur Findung einer Prüfbehörde im Sommer abzuschließen, sodass die dann zuständige Stelle spätestens im September 2023 die Arbeit aufnehmen kann.